Satzung

Satzung Bürgertreff Heilsbronn e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgertreff Heilsbronn e.V.- im Folgenden "Verein" genannt - 2. Der Verein hat seinen Sitz in 91560 Heilsbronn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 91522 Ansbach einzutragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Bürgertreff hat das Ziel das bürgerschaftliche Engagement zum Zweck eines möglichst harmonischen und sich gegenseitig wertschätzenden Miteinanders zu fördern. Um dies zu erreichen stellt der Verein Bürgertreff allen Vereinen, Verbänden und Gruppierungen, die sich insbesondere der Förderung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang mit Jugend- und Altenhilfe, der außerschulischen Bildungsangebote für Jung und Alt, der Wohlfahrts- und Naturschutzverbände, der Integration und Toleranz und der Einhaltung von demokratischen Grundwerten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Miteinanders, für Gleichberechtigung, Antidiskriminierung und Teilhabe aller Menschen an gesellschaftlichen Aktivitäten widmen, Räumlichkeiten, Arbeitsmittel und Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aktivitäten zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Verein bei Bedarf in allen aufgeführten Punkten selbständig tätig und/oder bemüht sich um eine Vernetzung der bestehenden Angebote. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Firma, ob Mitglied oder nicht, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Zum Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende des Vereins ernannt werden, deren Verdienste überragend sind. Ihre Verdienste können im Allgemeinen nur darin bestehen, dass die Tätigkeit der zu Ehrenden für das Wohlergehen um den Bestand des Vereins von entscheidender Bedeutung war. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden wird durch Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen, die Satzung des Vereins einzuhalten, die von den zuständigen Vereinsorganen getroffenen Entscheidungen zu beachten und die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Der Antrag einer juristischen Person bedarf der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren / Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Aufnahme zu zahlen. Die Beitragszahlungen an den Verein können durch Barzahlung an den Schatzmeister, Überweisung oder Lastschrifteinzugsermächtigung auf das Konto des Vereins erfolgen. Über alle Barzahlungen stellt der Verein Quittungen aus. Aus begründetem Anlass kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Erstattung der Auslagen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. 2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - die Wahl des Vorstandes, - Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds, - Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl der Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, - Änderung der Satzung, - Auflösung des Vereins 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder mittels Email jeweils an die den Verein letzt bekannte Mitgliederadresse und mittels Homepage eingeladen. 4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:- Bericht des Vorstands, - Bericht des Kassenprüfers, - Entlastung des Vorstands, - Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht, - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, - Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge, - Verschiedenes 5. Die Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge oder Zusatzanträge können in die Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sie sich aus der Verhandlung ergeben. Die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss der Behandlung der Anträge zustimmen.6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. 7. Der / die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 8. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 9 Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: - ein / eine Vorsitzende/r - ein / eine stellvertretende/r Vorsitzende/r - ein / eine Schatzmeister/in - ein / eine Schriftführer/in - sowie bis zu vier Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Er verwaltet das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Geschäftsordnung einzusehen. 1.1 Der Vorstand kann ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung Änderungen in der Satzung durch einfache Mehrheit beschließen, soweit diese auf Grund von Vorgaben des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig sind. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3. Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstand und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. 4. Dem Schatzmeister obliegen die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung. 5. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der erste Vorsitzende oder für den Fall seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende innerhalb von 21 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. 6. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf die Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer einsetzen sowie bei Bedarf weitere Funktionen besetzen. Zum Geschäftsführer kann, mit Ausnahme der Kassenprüfer, auch ein Inhaber eines Vereinsamts ernannt werden. Der Geschäftsführer und die anderen vom Vorstand ernannten Funktionsträger sind nur dem ersten und zweiten Vorsitzenden weisungsgebunden. Sie können nur vom gesamten Vorstand mit Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilsbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt. Für sie gilt die Vertretungsregelung in § 9 Ziffer 2 entsprechend. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.01.2012 beschlossen.

 

Die Gründungsmitglieder des Vereins:

1. Jutta Franck, 2. Norbert Beez, 3. Beatrix Böhm, 4. Helmut Mayer, 5. Regina Weickmann und 6. Adolf Sindel


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